Verein zur Sammlung Fehmarnscher Altertümer e.V.
§ 1
Der Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar
das Interesse für Geschichte, Volkskunde, Familienforschung,
heimatliche Kunst, Sitten und Gebräuche und andere Gebiete zu
fördern, insbesondere Altertümer und sonstige
Gegenstände, die für die Heimatkunde und Kulturgeschichte der
Insel Fehmarn von Bedeutung sind, zu sammeln und zu erhalten und seine
Mitlieder auch durch Schriften, Vorträge, Besichtigungen,
heimatkundliche festliche Veranstaltungen und dergleichen in die
örtliche Heimatkunde einzuführen.
§ 2
Der Verein führt den Namen „Verein zur Sammlung
Fehmarnscher Altertümer e.V.“ (Heimatverein der Insel
Fehmarn), hat seinen Sitz in Burg auf Fehmarn und ist im
Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
§ 3
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Die
Anmeldung zur Mitgliedschaft kann mündlich durch den
Aufzunehmenden oder Vereinsmitglieder an ein Mitglied des Vorstandes
erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins
durch Mehrheitsbeschluss. Die Aufnahme erfolgt durch Zusendung einer
Mitgliedskarte und wird außerdem in der Jahreshauptversammlung
bekannt gemacht. Gesellschaften und Vereine können als korporative
Mitglieder aufgenommen werden, ebenso staatliche Körperschaften
und Gemeinden. Über die Aufnahme entscheidet ebenfalls der
Vorstand.
§ 4
Der Verein besteht aus ordentlichen, korporativen und
Ehrenmitgliedern. Die Ehrenmitglieder werden durch Beschluss der
Hauptversammlung ernannt, sie zahlen keinen Beitrag.
§ 5
Jedes Mitglied, auch die korporativen, haben einen
jährlichen Beitrag zu entrichten, der in der Hauptversammlung
eines jeden Jahres bestimmt wird.
§ 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und Ausschluss der Mitglieder aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand, mit
dreimonatiger Frist zum Abschluss des Geschäftsjahres. Die
Ausschließung eines Mitgliedes kann auch erfolgen, wenn es mit
zwei Jahresbeiträgen rückständig bleibt. Der Ausschluss
erfolgt durch den Vorstand.
Der rückständige Beitrag kann eingeklagt werden.
Hierüber beschließt der Vorstand. Mit dem Erlöschen der
Mitgliedschaft verliert das betreffende Mitglied sämtliche Rechte
am Vereinsvermögen, ohne Ansprüche auf Ersatz zu haben.
§ 7
Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem
Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Museumsleiter, dem
Schriftführer, Kassenführer und zwei Beisitzern. Der
Museumsleiter übernimmt im Auftrage des Vorstandes die Aufsicht
über die dem Verein gehörigen Sammlungen und
Museumsgegenstände. Der Museumsleiter bestimmt auch die Einordnung
der einzelnen Gegenstände in die Sammlungen, die Arbeiten, Wartung
und Pflege, die zur Erhaltung der einzelnen Gegenstände notwendig
sind und macht dem Vorstand Vorschläge, die zur Erhaltung der
Gebäude notwendig sind.
§ 8
Der Vorstand kann einen mehrköpfigen Beirat ernennen. Der Beirat
hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Fragen, die die Erhaltung,
Entwicklung und Förderung der beiden Museen betreffen, zu
unterstützen, insbesondere finanzielle Hilfen zu beschaffen und
fachlichen Rat zu erteilen. Er wählt aus seiner Mitte einen
Sprecher. Der Beirat hat bei kombinierten Vorstands- und
Beiratssitzungen nur beratende Funktion innerhalb des Vorstandes, kein
Stimmrecht.
§ 9
Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Hauptversammlung durch
einfache Stimmenmehrheit gewählt. Sie sollen ihren Wohnsitz auf
der Insel Fehmarn haben. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird der
Vorstand durch Zuwahl aus der Mitte des Vereins wieder ergänzt.
Die einzelnen Vorstandsmitglieder müssen im Laufe von vier Jahren
neu gewählt werden, und zwar im ersten Jahr der Stellvertretende
Vorsitzende, und der Museumsleiter, im zweiten Jahre der
Kassenführer und ein Beisitzer, im dritten Jahre der
Schriftführer und ein Beisitzer, und im vierten Jahre der Erste
Vorsitzende. Wiederwahl ist zulässig.
§ 10
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend
sind. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§ 11
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr, beginnt am 01.
Januar und endet am 31. Dezember. In den Monaten Februar bis Mai findet
eine Jahreshauptversammlung statt, in der ein Jahresbericht, wie eine
Rechnungslegung mit der Abstimmung über die Entlastung des
Vorstandes erfolgen muss.
Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden
oder den Vertreter des Vorsitzenden. Im Falle der Verhinderung von
beiden durch ein Vorstandsmitglied. Sie muss durch einmalige Anzeige im
„Fehmarnsches Tageblatt“ oder Rechtsnachfolgerin erfolgen.
Die Tagesordnung braucht nicht mit veröffentlicht zu werden, muss
aber beim Beginn der Versammlung bekannt gegeben werden. Die
Ankündigen von Wahlen und Satzungsänderungen haben in der
Anzeige zu erfolgen.
Die Einführung von Gästen ist nach Einholung der Zustimmung
eines Vorstandsmitgliedes gestattet. Der Vorsitzende leitet die
Versammlungen, Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. Zu einer
Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
§ 12
In jeder Jahresversammlung werden zwei Rechnungsprüfer
gewählt, die ihr Amt bis zur nächsten Jahresversammlung
ausüben. Wenn sie nicht anwesend sind, muss der Vorsitzende einen
oder zwei andere Prüfer bestimmen.
§ 13
Die Sammlungen des Vereins sollen durch Annahme von Geschenken und
Stiftungen vervollständigt werden. Ankäufe dürfen vom
Vorstand, doch nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Geldmittel gemacht werden. Über Neuerwerbungen ist in der
nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 14
Das Museum in Burg führt den Namen
„Peter-Wiepert-Museum“. Die Museumsgrundstücke und
–gebäude sind Eigentum der Stadt Burg. Alle Sammlungen,
musealen Gegenstände und Einrichtungen in den Museumsräumen
gehören dem „Verein zur Sammlung Fehmarnscher
Altertümer e.V.“, verbleiben auch bei einem Eigentumswechsel
der Grundstücke und Gebäude in dessen Besitz und dürfen
nicht von der Insel Fehmarn entfernt werden.
§ 15
Die Mitgliedskarte berechtigt zum freien Eintritt im
„Peter-Wiepert-Museum“ in Burg (dies gilt auch für das
Mühlenmuseum in Lemkenhafen). Die Befreiung gilt jedoch nur, wenn
die Mitgliedskarte während der Öffnungszeiten vorgezeigt wird.
§ 16
Der Verein kann sich nicht auflösen, solange noch sieben Mitglieder vorhanden sind.
Die Auflösung kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden, in der eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder
für die Auflösung stimmt. Auf den Antrag zur Auflösung
muss in der Einladung hingewiesen werden.
§ 17
Löst der Verein sicht auf, sollen die Sammlungen im Museum und das
Vereinsvermögen in den Besitz der Stadt Burg a.F. übergehen,
die bei der Gründung des Vereins die ständige Unterhaltung
des Museumsgebäudes übernommen hat und sie den Zwecken des
„Verein zur Sammlung Fehmarnscher Altertümer e.V.“
entsprechenden Weise verwenden muss. Sie dürfen niemals von der
Insel Fehmarn entfernt werden.
§ 18
Die durch Vertrag vom 28. März 1958 von der Landesregierung
Schleswig-Holstein dem „Verein zur Sammlung Fehmarnscher
Altertümer e.V.“ geschenkte Segelwindmühle in
Lemkenhafen auf Fehmarn, Gemarkung Landkirchen, Flur 1, Flurstück
2/2, fällt im Falle einer Auflösung des Vereins an die
Landesregierung Schleswig-Holstein zurück.
§ 19
Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Jahreshauptversammlung in Kraft.
Burg a.F., den 22. November 2001