Unsere Vereinssatzung
Verein zur Sammlung Fehmarnscher Altertümer e.V.
§ 1
Der
Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar das Interesse für
Geschichte, Volkskunde, Familienforschung, heimatliche Kunst, Sitten
und Gebräuche und andere Gebiete zu fördern, insbesondere Altertümer
und sonstige Gegenstände, die für die Heimatkunde und Kulturgeschichte
der Insel Fehmarn von Bedeutung sind, zu sammeln und zu erhalten und
seine Mitlieder auch durch Schriften, Vorträge, Besichtigungen,
heimatkundliche festliche Veranstaltungen und dergleichen in die
örtliche Heimatkunde einzuführen.
Etwaige Gewinne des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins, ausgenommen
freien Eintritt in das Peter- Wiepert-Museum in Burg sowie das
Mühlenmuseum in Lemkenhafen gegen Vorzeigen der Mitgliedskarte.
§ 2
Der
Verein führt den Namen „Verein zur Sammlung Fehmarnscher Altertümer
e.V.“ (Heimatverein der Insel Fehmarn), hat seinen Sitz in Burg auf
Fehmarn und ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts
eingetragen.
§ 3
Mitglied des Vereins kann
jede unbescholtene Person werden. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft kann
mündlich durch den Aufzunehmenden oder Vereinsmitglieder an ein
Mitglied des Vorstandes erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand des Vereins durch Mehrheitsbeschluss. Die Aufnahme erfolgt
durch Zusendung einer Mitgliedskarte und wird außerdem in der
Jahreshauptversammlung bekannt gemacht. Gesellschaften und Vereine
können als korporative Mitglieder aufgenommen werden, ebenso staatliche
Körperschaften und Gemeinden. Über die Aufnahme entscheidet ebenfalls
der Vorstand.
§ 4
Der Verein besteht aus
ordentlichen, korporativen und Ehrenmitgliedern. Die Ehrenmitglieder
werden durch Beschluss der Hauptversammlung ernannt, sie zahlen keinen
Beitrag.
§ 5
Jedes Mitglied, auch die
korporativen, haben einen jährlichen Beitrag zu entrichten, der in der
Hauptversammlung eines jeden Jahres bestimmt wird.
§ 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und Ausschluss der Mitglieder aus dem Verein.
Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand, mit
dreimonatiger Frist zum Abschluss des Geschäftsjahres. Die
Ausschließung eines Mitgliedes kann auch erfolgen, wenn es mit zwei
Jahresbeiträgen rückständig bleibt. Der Ausschluss erfolgt durch den
Vorstand.
Der rückständige Beitrag kann eingeklagt werden.
Hierüber beschließt der Vorstand. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft
verliert das betreffende Mitglied sämtliche Rechte am Vereinsvermögen,
ohne Ansprüche auf Ersatz zu haben.
§ 7
Der
Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern; dem Vorsitzenden, dem
Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Museumsleiter, dem Schriftführer,
Kassenführer und zwei Beisitzern. Der Museumsleiter übernimmt im
Auftrage des Vorstandes die Aufsicht über die dem Verein gehörigen
Sammlungen und Museumsgegenstände. Der Museumsleiter bestimmt auch die
Einordnung der einzelnen Gegenstände in die Sammlungen, die Arbeiten,
Wartung und Pflege, die zur Erhaltung der einzelnen Gegenstände
notwendig sind und macht dem Vorstand Vorschläge, die zur Erhaltung der
Gebäude notwendig sind.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
Die
Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass
Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines
Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten
Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über
Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der
geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand
kann bei Bedarf unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den
Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte
vergeben.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des
Vereins einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für solche
Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden
sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu
beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der
steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
Der
Verein wird gerichtlich und auch außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB
durch zwei der nachfolgend genannten vertreten: Vorsitzender,
Stellvertretenden Vorsitzenden, Kassenführer
§ 8
Der
Vorstand kann einen mehrköpfigen Beirat ernennen. Der Beirat hat die
Aufgabe, den Vorstand in allen Fragen, die die Erhaltung, Entwicklung
und Förderung der beiden Museen betreffen, zu unterstützen,
insbesondere finanzielle Hilfen zu beschaffen und fachlichen Rat zu
erteilen. Er wählt aus seiner Mitte einen Sprecher. Der Beirat hat bei
kombinierten Vorstands- und Beiratssitzungen nur beratende Funktion
innerhalb des Vorstandes, kein Stimmrecht.
§ 9
Die
Mitglieder des Vorstandes werden in der Hauptversammlung durch einfache
Stimmenmehrheit gewählt. Sie sollen ihren Wohnsitz auf der Insel
Fehmarn haben. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird der Vorstand
durch Zuwahl aus der Mitte des Vereins wieder ergänzt.
Die
einzelnen Vorstandsmitglieder müssen im Laufe von vier Jahren neu
gewählt werden, und zwar im ersten Jahr der Stellvertretende
Vorsitzende und der Museumsleiter, im zweiten Jahre der Kassenführer
und ein Beisitzer, im dritten Jahre der Schriftführer und ein
Beisitzer, und im vierten Jahre der Erste Vorsitzende. Wiederwahl ist
zulässig.
§ 10
Die Beschlüsse des
Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§ 11
Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr, beginnt am 01. Januar
und endet am 31. Dezember. In den Monaten Februar bis Mai findet eine
Jahreshauptversammlung statt, in der ein Jahresbericht sowie eine
Rechnungslegung mit der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes
erfolgen muss.
Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt
durch den Vorsitzenden oder den Vertreter des Vorsitzenden. Im Falle
der Verhinderung von beiden durch ein Vorstandsmitglied. Sie muss durch
einmalige Anzeige im „Fehmarnsches Tageblatt“ oder Rechtsnachfolgerin
erfolgen. Die Tagesordnung braucht nicht mit veröffentlicht zu werden,
muss aber beim Beginn der Versammlung bekannt gegeben werden. Die
Ankündigungen von Wahlen und Satzungsänderungen haben in der Anzeige zu
erfolgen.
Die Einführung von Gästen ist nach Einholung der
Zustimmung eines Vorstandsmitgliedes gestattet. Der Vorsitzende leitet
die Versammlungen, Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. Zu einer
Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
§ 12
In jeder
Jahresversammlung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt, die ihr Amt bis
zur nächsten Jahresversammlung ausüben. Wenn sie nicht anwesend sind,
muss der Vorsitzende einen oder zwei andere Prüfer bestimmen.
§ 13
Die
Sammlungen des Vereins sollen durch Annahme von Geschenken und
Stiftungen vervollständigt werden. Ankäufe dürfen vom Vorstand, doch
nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Geldmittel gemacht werden.
Über Neuerwerbungen ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu
berichten.
§ 14
Das Museum in Burg führt
den Namen „Peter-Wiepert-Museum“. Die Museumsgrundstücke und –gebäude
sind Eigentum der Stadt Burg.. Alle Sammlungen, musealen Gegenstände
und Einrichtungen in den Museumsräumen gehören dem „Verein zur Sammlung
Fehmarnscher Altertümer e.V.“, verbleiben auch bei einem
Eigentumswechsel der Grundstücke und Gebäude in dessen Besitz und
dürfen nicht von der Insel Fehmarn entfernt werden.
§ 15
Die
Mitgliedskarte berechtigt zum freien Eintritt im „Peter-Wiepert-Museum“
in Burg (dies gilt auch für das Mühlenmuseum in Lemkenhafen). Die
Befreiung gilt jedoch nur, wenn die Mitgliedskarte während der
Öffnungszeiten vorgezeigt wird.
§ 16
Der Verein kann sich nicht auflösen, solange noch sieben Mitglieder vorhanden sind.
Die
Auflösung kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden,
in der eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder für die
Auflösung stimmt. Auf den Antrag zur Auflösung muss in der Einladung
hingewiesen werden.
§ 17
Löst der Verein
sich auf, sollen die Sammlungen im Museum und das Vereinsvermögen in
den Besitz der Stadt Burg a.F. übergehen, die bei der Gründung des
Vereins die ständige Unterhaltung des Museumsgebäudes übernommen hat
und sie den Zwecken des „Verein zur Sammlung Fehmarnscher Altertümer
e.V.“ entsprechenden Weise verwenden muss. Sie dürfen niemals von der
Insel Fehmarn entfernt werden.
§ 18
Die
durch Vertrag vom 28. März 1958 von der Landesregierung
Schleswig-Holstein dem „Verein zur Sammlung Fehmarnscher Altertümer
e.V.“ geschenkte Segelwindmühle in Lemkenhafen auf Fehmarn, Gemarkung
Landkirchen, Flur 1, Flurstück 2/2, fällt im Falle einer Auflösung des
Vereins an die Landesregierung Schleswig-Holstein zurück.
§ 19
Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Jahreshauptversammlung in Kraft.
Stadt Fehmarn, 29.04.2010